Der Sklavenvertrag
Der Sklavenvertrag
Herrin & sklavin
Die Inhaberin dieses Schriftstücks ist Eigentümerin und somit Herrin der sklavin!
Eine Kopie des Vertrages verbleibt bei der sklavin! Dieses Schriftstück
regelt die Rechte der Herrin und die Pflichten der sklavin. Die sklavin erkennt die Regeln an und verpflichtet sich ihrer Herrin an vereinbarten Terminen nach Maßgabe dieses Briefes zur Verfügung zu stehen.
Rechte der Herrin und Pflichten der sklavin:
§ 1 Dienstantritt
Mit Betreten der Wohnung bzw. des von der Herrin ausgewählten Dienstortes beginnt der Sklavendienst. Die sklavin hat der Herrin unverzüglich ihr gesamtes Besitztum inkl. Kleidungsstücke in Verwahrung zu übergeben. Ein Anspruch auf Rückgabe besteht erst nach Beendigung des Sklavendienstes. Die sklavin darf gezwungen werden ihre gesamte Dienstzeit abzuleisten. Die sklavin kann ihre Bereitschaft zu dienen und erzogen zu werden keinesfalls während der Dienstzeit zurücknehmen. Jeder Befreiungs- oder Überredungsversuch der sklavin, den Dienst vorzeitig abzubrechen, kann konsequent unterbunden werden.
§ 2 Dienste und Befehle
Die Gestaltung der Erziehung zur gehorsamen Untergebenen, sowie die Erziehungsmethoden obliegen ausschließlich der Herrin. Die zu erziehende sklavin hat sämtliche Dienste und Befehle ihrer Herrin, ohne Widerspruch, bedingungslos auszuführen.
§ 2.1 Arbeiten
Die sklavin hat sämtliche ihr angetragenen Arbeiten ( z.B. Haushalt) ohne Entlohnung mit größter Sorgfalt auszuführen.
§ 2.2 Sexuelle Dienste
Die sklavin muss alle Weisungen zur sexuellen Befriedigung ihrer Herrin Folge leisten. Es ist dabei vollkommen unerheblich, ob die Ausführung von der sklavin selbst erotisch oder unangenehm empfunden wird. Die Herrin achtet auf Verhütung vor Schwangerschaft und Krankheiten.
§ 2.3 Demütigungen
Das Küssen von Füßen und andere erniedrigende Anweisungen hat die sklavin ohne Zögern auszuführen. Dies gilt auch für Befehle bei deren Ausführung sie Ekel und Abscheu empfindet.
§ 2.4 Dienst für Dritte
Befiehlt die Herrin Dienste an Dritte, so sind diese auch durch die sklavin auszuführen. Tritt die Herrin das Befehlsrecht an Dritte ab, so hat sich die sklavin auch diesen Damen & Herren während ihrer Dienstzeit bedingungslos zu Unterwerfen. Die Herrin achtet darauf, das §5 nicht verletzt wird.
§ 3 Artgerechte Haltung der sklavin
§ 3.1 Dienstkleidung
Die sklavin führt ihre Dienste nackt, oder in von der Herrin bestimmten
Kleidungsstücken oder anderen Körperbedeckungsteilen aus.
§ 3.2 Fesseln und Knebeln
Um Fluchtversuche und Abwehr von Strafen zu Verhindern, darf die sklavin in Ketten oder anderen Fesseln gehalten werden. Diese dürfen so eng wie möglich angelegt werden. Sie müssen nur soweit gelockert werden, wie zur Ausführung der Befehle und ausreichender Durchblutung erforderlich. Um Widersprüche und lästige Bitten zu Ersticken, darf die sklavin jederzeit geknebelt werden. Zur Führung der sklavin kann die Herrin eine Halskette, Leine oder Zügel anbringen.
§ 3.3 Essen und Trinken
Die sklavin hat keinen Anspruch auf bestimmte Nahrungsmittel. Es sind
lediglich die Grundbedürfnisse der sklavin zu decken (z.B. Wasser, Brot, Essensreste und Vitaminpräparate).
§ 3.4 Befehlsfreie Zeiten
Befehlsfreie Zeiten können so gestaltet werden, dass sie nicht zu bequemen Erholungspausen für die sklavin werden. Die Herrin kann sicherstellen, dass diese Zeiten der sklavin keine Gelegenheit bieten, sich eigenmächtig aus der Sklavenrolle zu befreien. Gegebenenfalls darf die sklavin angekettet in einer Art Gefängnis untergebracht werden.
§ 4 Gehorsam & Strafen
§ 4.1 Durchsetzen von Befehlen bei Widerspruch
Die Herrin hat das Recht, die sklavin mittels Folter und/oder Strafen zur Ausführung Ihrer Befehle zu zwingen. Nach der erzwungenen Zusage der sklavin den Befehl doch auszuführen, kann die Herrin die angewandte Folter/Strafmethode noch um ein gewisses Maß fortsetzen, als Strafe für den Widerspruch.
§ 4.2 Falsches Verhalten oder schlecht ausgeführte Befehle
Die sklavin hat die Herrin stets nackt auf den Knien, den Blick nach unten gerichtet, mit vorgebeugtem Oberkörper und den Armen auf dem Rücken verschränkt, zu begrüßen und ihr dabei unaufgefordert die Stiefel zu lecken. Die sklavin hat ihre Erzieherin mit ,,Herrin" anzusprechen. Die sklavin hat in ganzen Sätzen zu sprechen. Fragen der Herrin sind mit ,,Ja, Herrin", oder ,,Nein, Herrin" zu beantworten. Die sklavin hat sich stets auf allen vieren zu bewegen, wenn von ihrer Herrin nicht anders angeordnet. Ungebührliches Verhalten kann die Herrin das Strafmaß so wählen, dass die sklavin dies nicht wiederholen wird. Wiederholungen können entsprechend härter geahndet werden.
§ 4.3 Härte der Strafen
Das Strafmaß bestimmt allein die Herrin. Die einzige Obergrenze des Strafmaßes ist die Verletzbarkeit der Gesundheit der sklavin (vgl. §5.1). Schmerzempfinden, Entblößung oder Ekelgefühl der sklavin begrenzen das Maß der Strafe grundsätzlich nicht. Die sklavin kann lediglich durch Aussprache eines "Safewords“ die Herrin auf seine Belastbarkeitsgrenze hinweisen, woraufhin die Herrin jedoch noch ein gewisses Maß die Bestrafung fortsetzen kann, um die sklavin für ihr ungebührliches Verhalten zu züchtigen. Das Erziehungsziel der Abrichtung zur gehorsamen sklavin kann nämlich nur durch Maßnahmen erreicht werden, wenn das Strafmaß etwas über das erotische Schmerzempfinden der sklavin hinausgeht und die sklavin somit an neue Schmerzgrenzen herangeführt wird.
Als "Safeword“ wird vereinbart:
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§ 5 Allgemeines
§ 5.1 Körperliche Unversehrtheit der sklavin
Die Herrin darf Ihrer sklavin unbegrenzte Schmerzen und Qualen aussetzen (vgl. §4.3). Sie hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Gesundheit der sklavin und ihre körperliche Unversehrtheit durch Dienste und Strafen nicht verletzt werden. Zurückbleibende Narben und körperliche Veränderungen (z.B. Tätowierungen, Haare schneiden) bedürfen eines gesonderten Einverständnisses der sklavin.
§ 5.2 Diskretion
Sämtliche Aktivitäten vor, während und nach dem Sklavendienst müssen mit 100% Diskretion durchgeführt werden. Werden weitere Personen hinzugezogen, darf die Diskretion nicht verletzt werden. Auch bei Einsätzen außerhalb des gewohnten Dienstortes ist die Diskretion unbedingt zu beachten. Filmaufnahmen und Bilder sind nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht in fremde Hände gelangen, sowie nach vorheriger Absprache.
Unterschrift Herrin: __________________________________
Unterschrift sklave: __________________________________
11 年 前
erst danach kann versucht werden, das sklavendasein wieder auf zu nehmen.